Betriebsrente: Arbeiter und Angestellte sind im Grundsatz gleich

26-FEB-10

Arbeiter dürfen bei Betriebsrenten nicht schlechter gestellt werden als Angestellte. Der bloße Statusunterschied rechtfertigt keine Ungleichbehandlung, auch wenn das in einer Betriebsvereinbarung so geregelt worden ist. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Ausnahmen nur in "begründ- und überprüfbaren Fällen" zulässig seien. Denn das Ziel, Unterschiede im Versorgungsgrad durch die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen, sei legitim. Im konkreten Fall haben mehrere (ehemalige) Ford-Mitarbeiter erfolgreich gegen ihren früheren Arbeitgeber eine Rentenaufstockung aus der Unterstützungskasse gefordert. Die Vorgaben des Autokonzerns bei Arbeitern und Angestellten sahen eine Altersrente für die ersten zehn anrechenbaren Dienstjahre von einheitlich 10 Prozent der pensionsfähigen Bezüge vor. Bei weiteren anrechenbaren Dienstjahren erhielten Arbeiter jeweils zusätzlich 0,37 Prozent, Angestellte hingegen 1 Prozent. Ford begründete die Ungleichbehandlung mit dem unterschiedlichen Rechtsverhältnis von Arbeitern und Angestellten. Zu Unrecht, so das BAG. Mit dem Gesetz sei sie nicht vereinbar. (BAG, 3 AZR 216/09)