Kündigung eines Mietverhältnisses: Auch Wohnbedarf von Nichten oder Neffen stellt Eigenbedarf dar

29-JAN-10

Ein Vermieter darf seinem Mieter wegen Eigenbedarfs kündigen, um einem Wohnbedarf seiner Nichte oder seines Neffen gerecht zu werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass nicht nur Geschwister des Vermieters, sondern auch deren Kinder noch so eng mit diesem verwandt sind, dass es für die Eigenbedarfskündigung nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall eine besondere persönliche Beziehung oder soziale Bindung zum Vermieter besteht.

Im Sommer 2004 war die damals 85-jährige Klägerin von ihrer Eigentumswohnung in eine nahe gelegene Seniorenresidenz gezogen. Ihre Wohnung vermietete sie ab September 2004 an die Beklagten. Im August 2007 übertrug die verwitwete und kinderlose Klägerin das Eigentum an der Wohnung im Wege vorweggenommener Erbfolge auf ihre Nichte. Dabei behielt sie sich einen Nießbrauch an der Wohnung vor. In dem Übertragungsvertrag verpflichtete sich die Nichte als Gegenleistung gegenüber der Klägerin, auf Lebenszeit deren Haushalt in der Seniorenresidenz zu versorgen und die häusliche Grundpflege der Klägerin zu übernehmen. Seit August 2007 kündigte die Klägerin mehrfach das mit den Beklagten bestehende Mietverhältnis. Als Kündigungsgrund nannte sie Eigenbedarf für die Nichte aufgrund der Pflegevereinbarung im Vertrag vom August 2007. Da die beklagten Mieter nicht ausziehen wollten, zog die Klägerin vor Gericht. Ihre Räumungsklage hatte letztlich Erfolg.

Der BGH stellte klar, dass die Nichte der Klägerin als Familienangehörige im Sinne § 573 Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzusehen und die Eigenbedarfskündigung deshalb berechtigt gewesen sei. Nach dieser Vorschrift hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2010, VIII ZR 159/09